4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Suva habe den dieser am 21. August 2023 gemeldeten Rückfall anerkannt und in der Zwischenzeit die Taggelder ab dem 11. August 2023 überwiesen. Basis für die Anerkennung bilde der Bericht von Dr. med. univ. B._____ vom 19. April 2024 (vgl. Beschwerde S. 3). Von ihrem behandelnden Arzt Dr. med. F._____ sei zudem durchgehend seit dem 11. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Insbesondere aufgrund der neusten Suva-Akten sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der hier interessierenden Verfügung vom 17. März 2023 falsch gewesen sei.