3.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (VB 132) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Februar 2024. Darin führte dieser aus, seit März 2023 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dokumentiert.