Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen und erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die angestammte Tätigkeit als Lagerangestellte sei der Beschwerdeführerin als schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten, die eine volle Beugung des rechten Daumens oder eine volle Greiffunktion des rechten Daumens erfordern würden, und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten bestehe eine Arbeitsfähigkeit (VB 54.34 S. 3). -5-