c IVG) – Invaliditätsgrad von 18 % (18 % + 0 %). Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades würde sich selbst dann nichts ändern, wenn hinsichtlich des Invalideneinkommens die Voraussetzungen zur Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn bzw. ab dem 1. Januar 2024 eines Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfüllt wären, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.