4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass im Haushalt keine rentenrelevante Einschränkung vorliege (VB 91 S. 1). Dies stimmt überein mit der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, wonach er alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig erledige (vgl. VB 68.3 S. 9). Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Verfahrens nichts anderes vorbringt und sich aus den Akten ebenfalls nichts Gegenteiliges ergibt (VB 15 S. 6 f.; 21 S. 2; 68.2 S: 9; 68.3 S. 9), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.