28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – bei einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 45%. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann die Frage, ob sich beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, vorliegend offengelassen werden. - 13 -