Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es ergibt sich folglich per August 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 8. Februar 2022, VB 1; Beginn Wartejahr Mitte 2020, vgl. E. 2.4.3. hiervor; Art. 28 Abs. 1 lit.