Da die medizinisch-theoretisch zumutbare 55%ige Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gilt (vgl. E. 2.4.3. hiervor), ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen.