4. 4.1. Mangels verlässlicher Angaben zum Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 55 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) nicht vollumfänglich ausschöpft, ist entgegen seinem Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 10) sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens als auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).