Es ist damit von einer 40%igen Erwerbstätigkeit (und nicht von der in der angefochtenen Verfügung angenommenen 30%igen Erwerbstätigkeit) und dementsprechend einer 60%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen. Die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode ist daher nicht zu beanstanden.