aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich. Es rechtfertigt sich damit, hinsichtlich des mutmasslichen Arbeitspensums bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit den Mittelwert von 40 % heranzuziehen (analog zu Spannweitenangaben bei attestierten Arbeitsunfähigkeiten; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 4 mit Hinweisen). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.