Es ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände (vgl. E. 3.3. hiervor) bezüglich der Statusfrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab August 2022 (sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug; vgl. VB 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin in einem Pensum von 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Denn dass er im Gesundheitsfall im vorliegend massgebenden Zeitraum in einem höheren Pensum oder sogar zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 9), erscheint - 12 -