[…]") falsch verstanden hätte (vgl. Beschwerde Rz. 29), erscheint – auch vor dem Hintergrund seiner durchaus adäquaten und unmissverständlichen Antworten auf die weiteren Fragen – nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 getätigte Aussage einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).