Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 vom Beschwerdeführer gemachte Angabe einer Erwerbstätigkeit von 30 bis 50 % im Gesundheitsfall gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage ("Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. […]") falsch verstanden hätte (vgl. Beschwerde Rz.