68.3 S. 9) denn auch keine dringliche finanzielle Notwendigkeit eines Vollzeitpensums anzunehmen, da der Beschwerdeführer allein in einer anderthalb Zimmer Wohnung lebt und für seinen Sohn über die (wohl auf freiwilliger Basis geleisteten) monatlichen Zahlungen von Fr. 50.00 hinaus nicht unterhaltspflichtig ist.