68.3 S. 11) keine Anstrengungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, eine Tätigkeit in einem höheren Umfang aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 7.1). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 an, dass er bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen sei. Es ist trotz privater Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe (VB 15 S. 3; 21 S. 3; 68.2 S. 9; 68.3 S. 9) denn auch keine dringliche finanzielle Notwendigkeit eines Vollzeitpensums anzunehmen,