nachvollziehbar, dass er unter anderem daher sein Pensum reduziert hat. Die Schwindelproblematik begann jedoch erst im August 2017, womit nicht von einer Reduktion des Voll- auf ein Teilzeitpensum aufgrund des Schwindels ausgegangen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass trotz medi- zinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 55 % seit Mitte 2020 (vgl. E. 2.4.3. hiervor) und einer davor bestandenen ungefähr einjährigen Symptomfreiheit (VB 4 S. 37; 68.3 S. 11) keine Anstrengungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, eine Tätigkeit in einem höheren Umfang aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 7.1).