Im Bericht des Kantonsspitals K._____ zur neuropsychologischen Untersuchung vom 9. April 2018 wurde ausgeführt, dass eine langanhaltende psychosoziale Belastungssituation bestehe (VB 4 S. 15). Dem Neuroinstitut- Gutachten vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum Begutachtungszeitpunkt bestehe (VB 68.1 S. 11).