__ vom 20. April 2020 wurde sodann unter anderem auch eine langjährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) diagnostiziert (VB 4 S. 41). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Scheidung 2011 wegen einer depressiven Störung bei einem türkisch sprechenden Therapeuten in Behandlung gewesen und habe Medikamente genommen. Diese habe er aber nach einem Jahr abgesetzt und die Behandlung selbst abgebrochen (VB 4 S. 10, 40; 21 S. 1; 68.2 S. 11; 68.3 S. 9). Seit der Scheidung sei er nicht mehr leistungsfähig. Er sei nicht in der Lage, in einem höheren Pensum als einem solchen von 50 % zu arbeiten, sonst werde er krank (VB 68.2 S. 11).