Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (VB 1 S. 1) damit die meiste Zeit erwerbstätig. Nach Lage der Akten sind folgende Lohnsummen und Arbeitslosenentschädigungszahlungen bzw. Gesamteinkünfte ausgewiesen (VB 7 S. 2 f.; 70 S. 2 ff.):