3.3. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt führte der Beschwerdeführer am 31. März 2022 aus, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen (VB 15 S. 1). Wenn er vollständig gesund wäre, würde er eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % ausüben (VB 15 S. 3). Im telefonischen Erstgespräch mit der zuständigen Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, bis 2015 zu 100 % gearbeitet zu haben, danach in einem Teilzeitpensum wegen des Schwindels. Wenn er gesund wäre, wäre er zu 100 % erwerbstätig (VB 21 S. 2 f.).