Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er sei zu Unrecht als Teilzeiterwerbstätiger qualifiziert worden. Er habe vor Eintritt seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 100 % gearbeitet, was er auch heute als Gesunder weiterhin tun würde. Bereits im Jahr 2017 bzw. 2018 sei von einer mittelgradigen kognitiven Störung berichtet worden. Dem in den Akten liegenden Fragebogen sei zu entnehmen, dass er die darin aufgeführten Fragen offensichtlich nicht verstanden habe, habe er diese doch immer mit "30-50%" beantwortet. Hingegen habe er beim telefonischen Erstgespräch vom 26. April 2022 mitgeteilt, dass er als Gesunder zu 100 % arbeiten würde (vgl. Beschwerde S. 9).