3. 3.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der psychischen Störung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre (VB 91 S. 1, 3).