Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit -7- Hinweisen). Gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 ist damit ab Mitte 2020 von einer 40- bis 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor).