Das Gutachten stimmt insgesamt mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2. hiervor) überein. Es kann folglich – ohne juristische Parallelprüfung – auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden und es ist aus rechtlicher Sicht nicht von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzuweichen (vgl. E. 2.4.2. hiervor).