Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Eine mangelnde oder widersprüchliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden bzw. den funktionellen Einschränkungen und den massgebenden Indikatoren ist damit nicht ersichtlich. Das Gutachten stimmt insgesamt mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2. hiervor) überein.