2.4.3. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin – mit den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 46; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 145 V 215 E. 7 S. 228), zureichend auseinander. So legte er unter Beachtung der massgebenden Indikatoren dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers schmälern würden (VB 68.1 S. 8 ff.;