Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff.; 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f. je mit Hinweisen).