Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für eine, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) vorgenommene, juristische Parallelprüfung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter bleibe vorliegend kein Raum. Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Gutachten unter "Beleuchtung" der verschiedenen Indikatoren begründet, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 50 % vorliege. Das Gutachten weise nicht derart krasse Mängel auf, dass darauf nicht abzustellen wäre. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das psychiatrische Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei.