So liessen etwa der soziale Lebenskontext und die sonstigen Aktivitäten insgesamt auf ein durchaus noch aktives und geregeltes Leben schliessen. Ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen und die Bejahung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor (VB 91 S. 2).