2.4. 2.4.1. Die Beschwerdegegnerin wich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 jedoch von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab und führte diesbezüglich insbesondere aus, bei der Überprüfung der medizinisch festgestellten funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung anhand der entsprechenden Indikatoren zeige sich, dass nicht auf eine schwere Ausprägung der psychischen Störung geschlossen werden könne. So liessen etwa der soziale Lebenskontext und die sonstigen Aktivitäten insgesamt auf ein durchaus noch aktives und geregeltes Leben schliessen.