Die Gutachter hielten zudem fest, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit seit Antragstellung zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit, die auch als weitgehend gut angepasst gelten könne, seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit (VB 68.1 S. 10 f.).