Invaliditätsgrad von 14 % aufweise (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten davon auszugehen, dass er sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % arbeitsunfähig sei. Der Invaliditätsgrad sei daher – richtigerweise in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – mit 57 % zu bemessen, womit er Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe habe (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).