1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weder im – mit 30 % zu wertenden – Erwerbsnoch im – mit 70 % zu wertenden – Haushaltsbereich eingeschränkt sei und selbst unter Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich einen (keinen Anspruch auf eine Rente begründenden) Invaliditätsgrad von 14 % aufweise (vgl. Vernehmlassungsbeilage [