Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.364 / lf / bs Art. 24 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2022 wegen starker Schwindelattacken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin beruf- liche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Be- schwerdeführer in deren Rahmen auf Empfehlung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, St. Gallen [Neuroinstitut], vom 28. Juni 2023). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerde- führers mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 27.5.2024 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Anspruchsbeginn mindestens eine Rente von 57% einer vollen In- validenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue medi- zinische Begutachtung und im Anschluss daran eine Haushaltsabklä- rung durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." Weiter stellte der Beschwerdeführer den nachfolgenden prozessualen An- trag: "1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus invalidenver- sicherungsrechtlicher Sicht weder im – mit 30 % zu wertenden – Erwerbs- noch im – mit 70 % zu wertenden – Haushaltsbereich eingeschränkt sei und selbst unter Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevan- ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich einen (keinen Anspruch auf eine Rente begründenden) Invaliditätsgrad von 14 % aufweise (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten davon auszugehen, dass er sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % arbeitsun- fähig sei. Der Invaliditätsgrad sei daher – richtigerweise in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – mit 57 % zu bemes- sen, womit er Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe habe (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das neu- rologisch-psychiatrische Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 68.1 S. 7): "ICD-10: F45.3 Somatoforme autonome Funktionsstörung im Sinne ei- nes phobischen Schwindels ICD-10: F33.11 Rezidivierend depressive Störung mit aktuell leicht- bis mittelschwerer depressiver Episode ICD-10: F10.1 Schädlicher Gebrauch von Alkohol ICD-10 H81: Anamnestisch paroxysmaler Lagerungsschwindel ICD-10 R 42: Aktuell unsystematischen Schwindel funktioneller Genese ICD-10 G 31.0 Infra- und supratentorielle Hirnsubstanzminderung sowie UBOs unklarer Ätiologie" -4- Die Gutachter hielten zudem fest, aus neurologischer Sicht sei der Be- schwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit seit An- tragstellung zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit, die auch als weitgehend gut angepasst gelten könne, seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit (VB 68.1 S. 10 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 2.3. Das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 wird den von der Recht- sprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini- sche Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 68.2 S. 7; 68.3 S. 7), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 68.2 S. 7 ff.; 68.3 S. 7 ff.), beruht auf allseitigen Untersu- chungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 68.2 S. 14 ff.; 68.3 S. 13 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnose eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 68.1 S. 8 ff.; 68.2 S. 21 ff.; 68.3 S. 32 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. Dass die Beschwerdegegnerin grund- sätzlich auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 (VB 68.1) ab- stellte, wurde vom Beschwerdeführer denn auch – ausweislich der Akten -5- zu Recht– nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 8), womit sich diesbe- zügliche Weiterungen erübrigen. 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdegegnerin wich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 jedoch von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab und führte diesbezüglich insbesondere aus, bei der Überprüfung der medizinisch festgestellten funktionellen Auswirkungen der psychischen Be- einträchtigung anhand der entsprechenden Indikatoren zeige sich, dass nicht auf eine schwere Ausprägung der psychischen Störung geschlossen werden könne. So liessen etwa der soziale Lebenskontext und die sonsti- gen Aktivitäten insgesamt auf ein durchaus noch aktives und geregeltes Leben schliessen. Ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen und die Bejahung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit lä- gen nicht vor (VB 91 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für eine, wie von der Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) vorgenommene, juristische Parallelprüfung der Arbeitsfähigkeits- einschätzung der Gutachter bleibe vorliegend kein Raum. Der psychiatri- sche Gutachter habe in seinem Gutachten unter "Beleuchtung" der ver- schiedenen Indikatoren begründet, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zwi- schen 40 und 50 % vorliege. Das Gutachten weise nicht derart krasse Män- gel auf, dass darauf nicht abzustellen wäre. Insbesondere sei nicht ersicht- lich, dass das psychiatrische Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin denn auch nicht bemängelt. Es sei da- her auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von durchschnitt- lich 45 % abzustellen (vgl. Beschwerde S. 8). 2.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinrei- chend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizi- nisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun- den, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu neh- men auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiat- rischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärzt- licherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psy- chiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungs- vermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sach- verständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm -6- erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontroll- zwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Exper- ten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 nor- mierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiat- rische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsan- wenders Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der recht- lich ein Abweichen davon gebietet. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsan- wender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff.; 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f. je mit Hinweisen). 2.4.3. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich – entgegen den entsprechenden Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin – mit den mit BGE 141 V 281 eingeführ- ten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbe- gründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 46; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 145 V 215 E. 7 S. 228), zureichend auseinander. So legte er unter Beachtung der massgebenden Indikatoren dar, aus wel- chen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen des Be- schwerdeführers schmälern würden (VB 68.1 S. 8 ff.; 68.3 S. 28 ff.). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht immer ein gewisser Ermes- sensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretatio- nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368; Urteil des Bun- desgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurtei- lung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Eine man- gelnde oder widersprüchliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden bzw. den funktionellen Einschränkungen und den massgebenden Indikatoren ist damit nicht ersichtlich. Das Gutachten stimmt insgesamt mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtspre- chung (vgl. E. 2.4.2. hiervor) überein. Es kann folglich – ohne juristische Parallelprüfung – auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden und es ist aus rechtlicher Sicht nicht von der gutachterlichen Ar- beitsfähigkeitseinschätzung abzuweichen (vgl. E. 2.4.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als voll- ständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit -7- Hinweisen). Gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 ist damit ab Mitte 2020 von einer 40- bis 50%igen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bzw. von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten und einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hier- vor). 3. 3.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der psychischen Störung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 30 % erwerbstä- tig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre (VB 91 S. 1, 3). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er sei zu Unrecht als Teil- zeiterwerbstätiger qualifiziert worden. Er habe vor Eintritt seiner gesund- heitlichen Einschränkungen zu 100 % gearbeitet, was er auch heute als Gesunder weiterhin tun würde. Bereits im Jahr 2017 bzw. 2018 sei von ei- ner mittelgradigen kognitiven Störung berichtet worden. Dem in den Akten liegenden Fragebogen sei zu entnehmen, dass er die darin aufgeführten Fragen offensichtlich nicht verstanden habe, habe er diese doch immer mit "30-50%" beantwortet. Hingegen habe er beim telefonischen Erstgespräch vom 26. April 2022 mitgeteilt, dass er als Gesunder zu 100 % arbeiten würde (vgl. Beschwerde S. 9). 3.2. Die bei der Bemessung der Invalidität für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit- weilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver- waltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An- nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entschei- dend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per- son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem -8- Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 08. August 2023 mit Hinweis). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederauf- zunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzel- falles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 3.3. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt führte der Beschwer- deführer am 31. März 2022 aus, vor Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung sei er zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen (VB 15 S. 1). Wenn er vollständig gesund wäre, würde er eine ausserhäusliche Erwerbstätig- keit in einem Pensum von 30 bis 50 % ausüben (VB 15 S. 3). Im telefoni- schen Erstgespräch mit der zuständigen Eingliederungsberaterin der Be- schwerdegegnerin vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, bis 2015 zu 100 % gearbeitet zu haben, danach in einem Teilzeitpensum we- gen des Schwindels. Wenn er gesund wäre, wäre er zu 100 % erwerbstätig (VB 21 S. 2 f.). Hinsichtlich des beruflichen und privaten Werdegangs des Beschwerdefüh- rers ergibt sich aus den Akten, dass dieser im September 2006 von der Q._____ in die Schweiz einreiste (VB 1 S. 1). Nachdem er am 11. Mai 2006 geheiratet hatte, liess er sich am 28. November 2011 wieder scheiden und hat seither keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Ehefrau (VB 1 S. 2; 10 S. 5 ff.). Er hat einen am 27. Februar 2020 geborenen Sohn, der mit dessen Mutter in R._____ lebt (VB 1 S. 3; 21 S. 3; 66 S. 6; 68.2 S. 9; 68.3 S. 9). Der Beschwerdeführer hat regelmässig Kontakt mit seinem Sohn über WhatsApp (VB 68.3 S. 9) und schickt ihm jeden Monat Fr. 50.00, dar- über hinaus besteht jedoch keine Unterhaltspflicht (VB 68.2 S. 9; 68.3 S. 9). Der Beschwerdeführer wohnt allein in einer anderthalb Zimmer Wohnung in S._____ (VB 15 S. 4) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 10 S. 3). Die obligatorische Schule sowie das Gymnasium hat er in der Q._____ absolviert und danach ohne Berufsausbildung im Service ge- arbeitet, bevor er 2006 in die Schweiz eingereist ist. In der Schweiz hat er als Hilfskellner und Küchenhilfe in verschiedenen Restaurants gearbeitet (VB 1 S. 5; 68.2 S. 8, 10; 68.3 S. 8, 10 f.). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. November 2006 hat er im Restaurant C._____ im Service als Vollzeit- -9- mitarbeiter einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'300.00 erhalten (VB 79 S. 11). Anschliessend hat er ausweislich des Arbeitsvertrags für Mitarbei- tende mit unregelmässigem Pensum vom 18. März 2010 mit Vertragsbe- ginn per 22. März 2010 als Allrounder mit einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 18.00 im Ristorante D._____ gearbeitet (VB 79 S. 9 f.). Mit Vertragsbe- ginn am 1. Mai 2010 wurde er anschliessend gemäss dem Arbeitsvertrag vom 21. März 2010 im Ristorante D._____ als Vollzeitmitarbeiter angestellt mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.00 (VB 79 S. 5 f.). Laut dem Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter vom 10. Januar 2012 zwischen E._____ und F._____ einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits war dieser ab dem 1. März 2012 im Restaurant G._____ als Küchenhilfe mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.55 (inkl. Anteil 13. Monats- lohn) tätig (VB 79 S. 7 f.). Vom 1. Januar 2016 an war der Beschwerdefüh- rer bei der H._____ GmbH angestellt (VB 25.1 S. 1) mit einem Pensum von 22.5 Stunden pro Woche (VB 25.1 S. 2) und einem Stundenlohn von Fr. 22.45 (VB 25.1 S. 5). Die Anstellung bei der H._____ GmbH wurde per 25. November 2021 in gegenseitigem Einvernehmen beendet (VB 12 S. 4), da ein "Firmawechsel" stattfand (VB 25.1 S. 1). Seit dem 1. Februar 2022 ist der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2022 und den Angaben vom 22. April 2022 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende bei der I._____ GmbH als Aushilfe auf Abruf mit einem Pensum von 30-50 %, maximal 22.5 Stunden pro Woche, und einem Stundenlohn von Fr. 22.45 angestellt (VB 2; 22). Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (VB 1 S. 1) damit die meiste Zeit erwerbstätig. Nach Lage der Akten sind folgende Lohnsummen und Arbeitslosenent- schädigungszahlungen bzw. Gesamteinkünfte ausgewiesen (VB 7 S. 2 f.; 70 S. 2 ff.): Jahr Lohn- Arbeitslosen- Total summe entschädigung 2006 5'610.00 5'610.00 2007 39'600.00 39'600.00 2008 39'600.00 39'600.00 2009 40'800.00 40'800.00 2010 34'781.00 5'799.00 40'580.00 2011 39'675.00 2'930.00 42'605.00 2012 41'166.00 5'727.00 46'893.00 2013 49'333.00 49'333.00 2014 32'608.00 26'978.00 59'586.00 2015 12'543.00 25'648.00 38'191.00 2016 18'740.00 1'848.00 20'588.00 2017 15'589.00 15'589.00 2018 13'070.00 13'070.00 2019 13'546.00 13'546.00 2020 11'663.00 11'663.00 - 10 - 2021 14'198.00 14'198.00 2022 15'812.00 15'812.00 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes im Verlauf gab der Beschwer- deführer anlässlich der Begutachtung Mitte Juni 2023 an, seit 2003 konsu- miere er unregelmässig bzw. regelmässig ein bis zwei bzw. drei bis vier Flaschen Bier am Tag (VB 68 S. 12 f., vgl. auch VB 4 S. 24, 41). Vor allem nach der Scheidung 2011 habe er viel getrunken, so etwa drei bis vier Do- sen Bier pro Tag (VB 68.3 S. 12). Im Bericht der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 20. April 2020 wurde sodann unter anderem auch eine lang- jährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) diagnostiziert (VB 4 S. 41). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Scheidung 2011 we- gen einer depressiven Störung bei einem türkisch sprechenden Therapeu- ten in Behandlung gewesen und habe Medikamente genommen. Diese habe er aber nach einem Jahr abgesetzt und die Behandlung selbst abge- brochen (VB 4 S. 10, 40; 21 S. 1; 68.2 S. 11; 68.3 S. 9). Seit der Scheidung sei er nicht mehr leistungsfähig. Er sei nicht in der Lage, in einem höheren Pensum als einem solchen von 50 % zu arbeiten, sonst werde er krank (VB 68.2 S. 11). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er (erst) seit Au- gust 2017 über Schwindelattacken klagt (VB 4 S. 16 ff.; 23, 37; 15 S. 1; 66 S. 7; 68.3 S. 11); um das Jahr 2020 sei er ungefähr für ein Jahr symptomfrei gewesen (VB 4 S. 37; 68.3 S. 11). Seit 2017 arbeitet er gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern wegen des Schwindels nur noch in einem Teilzeitpensum zwischen 30 und 50 % (VB 68.1 S. 27; 68.3 S. 11). Im Bericht des Kantonsspitals K._____ zur neuropsychologischen Untersu- chung vom 9. April 2018 wurde ausgeführt, dass eine langanhaltende psy- chosoziale Belastungssituation bestehe (VB 4 S. 15). Dem Neuroinstitut- Gutachten vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum Begutachtungszeitpunkt bestehe (VB 68.1 S. 11). 3.4. Gestützt auf die Einkommen gemäss IK-Auszug und die aus den aktenkun- digen Arbeitsverträgen ersichtlichen Bruttolöhnen ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ein- reise in die Schweiz im September 2006 bis zum Jahr 2014 in einem voll- zeitlichen Pensum gearbeitet hat bzw. arbeiten wollte (da er teilweise Ar- beitslosenentschädigungen bezogen hat). Dass die im IK-Auszug ausge- wiesenen Lohnsummen für eine Vollzeitbeschäftigung eher tief sind, ist an- gesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, seines Aufenthaltsstatus (VB 10 S. 3) und seiner Tätigkeit in der Gastrono- mie als Niedriglohnbranche durchaus erklärbar. Hinsichtlich seiner (we- sentlich geringeren) Einkünfte ab dem Jahr 2015 erscheint es angesichts der aktenkundigen psychischen bzw. psychosozialen Belastungssituation nach der Scheidung und dem vermehrten Alkoholkonsum plausibel und - 11 - nachvollziehbar, dass er unter anderem daher sein Pensum reduziert hat. Die Schwindelproblematik begann jedoch erst im August 2017, womit nicht von einer Reduktion des Voll- auf ein Teilzeitpensum aufgrund des Schwin- dels ausgegangen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass trotz medi- zinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 55 % seit Mitte 2020 (vgl. E. 2.4.3. hiervor) und einer davor bestandenen ungefähr einjährigen Symp- tomfreiheit (VB 4 S. 37; 68.3 S. 11) keine Anstrengungen des Beschwer- deführers ersichtlich sind, eine Tätigkeit in einem höheren Umfang aufzu- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 7.1). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 an, dass er bereits vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen sei. Es ist trotz privater Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe (VB 15 S. 3; 21 S. 3; 68.2 S. 9; 68.3 S. 9) denn auch keine dringliche finan- zielle Notwendigkeit eines Vollzeitpensums anzunehmen, da der Be- schwerdeführer allein in einer anderthalb Zimmer Wohnung lebt und für seinen Sohn über die (wohl auf freiwilliger Basis geleisteten) monatlichen Zahlungen von Fr. 50.00 hinaus nicht unterhaltspflichtig ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die im Fragebogen betref- fend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 vom Beschwerdefüh- rer gemachte Angabe einer Erwerbstätigkeit von 30 bis 50 % im Gesund- heitsfall gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage ("Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. […]") falsch verstanden hätte (vgl. Beschwerde Rz. 29), erscheint – auch vor dem Hintergrund seiner durchaus adäquaten und unmissverständlichen Antworten auf die weiteren Fragen – nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerde- gegnerin vom 26. April 2022 getätigte Aussage einer 100%igen Erwerbstä- tigkeit im Gesundheitsfall von Überlegungen sozialversicherungsrechtli- cher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Es ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände (vgl. E. 3.3. hiervor) bezüglich der Statusfrage mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab August 2022 (sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Leistungsbe- zug; vgl. VB 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin in einem Pensum von 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Denn dass er im Gesundheitsfall im vorliegend massgebenden Zeitraum in einem höheren Pensum oder so- gar zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 9), erscheint - 12 - aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahr- scheinlich. Es rechtfertigt sich damit, hinsichtlich des mutmasslichen Ar- beitspensums bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit den Mittelwert von 40 % heranzuziehen (analog zu Spannweitenangaben bei attestierten Ar- beitsunfähigkeiten; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 4 mit Hinweisen). Weitere Abklärungen in diesem Zu- sammenhang versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist damit von einer 40%igen Erwerbstätigkeit (und nicht von der in der angefochtenen Verfügung angenommenen 30%igen Erwerbstätigkeit) und dementsprechend einer 60%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen. Die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Me- thode ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Mangels verlässlicher Angaben zum Erwerbseinkommen des Beschwerde- führers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und da der Beschwerdefüh- rer seine medizinisch-theoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 55 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) nicht vollumfänglich ausschöpft, ist entgegen seinem Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 10) sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens als auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). Da die medizinisch-theoretisch zumutbare 55%ige Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gilt (vgl. E. 2.4.3. hier- vor), ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grund- lage desselben Tabellenlohns festzusetzen. Sind Validen- und Invaliden- einkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad näm- lich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen. Dies stellt kei- nen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es ergibt sich folg- lich per August 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 8. Februar 2022, VB 1; Beginn Wartejahr Mitte 2020, vgl. E. 2.4.3. hiervor; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) – ohne Berücksichti- gung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – bei einer Arbeitsunfä- higkeit von 45 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbe- reich von 45%. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann die Frage, ob sich beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, vorlie- gend offengelassen werden. - 13 - 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 ging die Beschwerde- gegnerin davon aus, dass im Haushalt keine rentenrelevante Einschrän- kung vorliege (VB 91 S. 1). Dies stimmt überein mit der Angabe des Be- schwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, wonach er alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig erledige (vgl. VB 68.3 S. 9). Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Verfahrens nichts anderes vorbringt und sich aus den Akten ebenfalls nichts Gegenteiliges ergibt (VB 15 S. 6 f.; 21 S. 2; 68.2 S: 9; 68.3 S. 9), erübrigen sich diesbe- zügliche Weiterungen. Es ist damit davon auszugehen, dass keine behin- derungsbedingte Einschränkung im Haushalt besteht. 4.3. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter An- nahme einer 40%igen Erwerbs- und 60%igen Haushaltstätigkeit im Ge- sundheitsfall (vgl. E. 3.4. hiervor) ergibt sich damit per August 2022 (frü- hestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 4.1. hiervor) bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 18 % (40 % x 45 % [vgl. E. 4.1. hiervor]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0 % (60 % x 0 % [vgl. E. 4.2. hier- vor]) ein – nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) – Invali- ditätsgrad von 18 % (18 % + 0 %). Am Ergebnis eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrades würde sich selbst dann nichts ändern, wenn hin- sichtlich des Invalideneinkommens die Voraussetzungen zur Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn bzw. ab dem 1. Januar 2024 eines Pau- schalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfüllt wären, womit sich diesbezüg- liche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. - 14 - 5.3. 5.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 10. September 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11.7 Stunden aus- weist. 5.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Akten- kenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'227.50, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die ge- setzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von ins- gesamt gerundet Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 5.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'500.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 13.52 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Auf- wand beträgt hingegen nur 11.7 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es dem- nach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr 2'500.00 sein Be- wenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3.; 9C:321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). - 15 - 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker