Da demnach davon auszugehen ist, dass spätestens die vom Beschwerdeführer noch über den 14. September 2022 hinaus geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 26. Oktober 2021 mehr standen, ist die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. - 12 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).