5.3. Zusammenfassend ergeben sich damit keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung von weiteren Beweismitteln, in Form des beantragten Gutachtens (Replik Rechtsbegehren Ziffer 2) und der Zeugenbefragung von Dr. med. G._____ (Beschwerde Rz. 14.2), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).