Andere von Dr. med. B._____ abweichende und hinreichend begründete medizinische Kausalitätseinschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit in den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. J._____ vom 7. Juni (VB 20) und 15. September 2022 (VB 35) im Rahmen der Diagnosen der Vermerk „posttraumatisch“ erscheint, wird damit die Kausalitätsfrage nicht beantwortet. Vielmehr muss die Ursächlichkeit eines Unfalls im Einzelfall näher begründet werden, damit die Bezeichnung „posttraumatisch“ nicht lediglich einen zeitlichen Ablauf beschreibt, sondern auch eine kausale Verbindung anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3).