Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin den beratenden Arzt um eine Beurteilung, ob er sich der Einschätzung von Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2022 (VB 38) anschliessen könne und die Leistungseinstellung per 13. September 2022 zu Recht erfolgt sei (VB 85). Die Fragestellung bestand darin, zu prüfen, ob an der bisherigen Einschätzung, die zur Leistungseinstellung führte, festgehalten werden kann. Dass dem beratenden Arzt der Zeitpunkt der Leistungseinstellung bekannt war, war für die Beurteilung erforderlich und stellt keinen Umstand dar, der den Anschein einer Befangenheit begründen könnte.