Das blosse Honorarverhältnis von Dr. med. B._____ begründet nach ständiger Rechtsprechung noch nicht den Anschein der Befangenheit (E. 4.2.2. hiervor). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung prüfte und nicht mittels Zwischenverfügung entschied, zumal von der Beschwerdeführerin in der Einsprache keine weiteren Befangenheitsgründe geltend gemacht wurden (vgl. VB 104).