5.1.1. Bereits in ihrer Einsprache brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. B._____ sei als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in einer Interessenkollision und daher befangen (VB 104 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Einspracheentscheid auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu versicherungsinternen Fachpersonen, wonach das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson beim Versicherungsträger allein nicht auf fehlende Objektivität und Befangenheit schliessen lasse, und verneinte das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes (VB 118 S. 10).