4.2.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des -9- Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden, da dieser als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin befangen sei (Beschwerde Rz. 11.1.). Die Beschwerdegegnerin habe die Frage der Befangenheit nicht geprüft (Beschwerde Rz. 11.1.).