Das Ereignis habe initial keine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen, und eine solche sei erst ab Februar 2022 attestiert worden. Die Versicherte habe sich erst mit einer Latenzzeit von drei Monaten nach der Erstkonsultation erneut in ärztliche Behandlung begeben und dort gemäss der Anamneseerhebung von Dr. med. C._____ vom 7. März 2022 angegeben, dass es ihr nach Abklingen der Akutsymptomatik eine Zeit ordentlich gegangen sei. Dr. med.