der Beschwerdeführerin nicht vorgängig unterbreitet wurde, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Allerdings ist von einer Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen. Das hiesige Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition und der Beschwerdeführerin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. September 2024 der Bericht von Dr. med. B._____ zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen, wovon sie mit Replik vom 18. Oktober 2024 Gebrauch gemacht hat. Ohnehin käme die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist.