2.3. Mit Replik vom 18. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Einholung einer Expertise. 2.4. Mit Duplik vom 27. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin. 2.5. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: