2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 24. Mai 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne nachstehender Begründung zur Neubeurteilung an die Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft AG zurückzuweisen. 3. Es sei ein 2. Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft AG." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.