Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Versicherungsleistungen per 13. September 2022 mit. Nachdem sich die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden erklärt hatte, nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt und hielt mit Verfügung vom 27. September 2023 an der Einstellung der Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 13. September 2022 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 ab.