1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Bagatellunfall- Meldung UVG vom 3. Dezember 2021 am 26. Oktober 2021 in der Toilette ausrutschte und sich das Knie verrenkte. Nach abgeschlossener ärztlicher Behandlung war sie wieder voll arbeitsfähig. Mit E-Mail vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld ab dem 24. Februar 2022 sowie durch die Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung.