5.2. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Aus- zug seit dem Jahr 2014 kein Einkommen erzielt hat und auch davor dem Auszug kein Einkommen über Fr. 30'000.00 zu entnehmen ist (VB 45), resultierte, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf denselben statistischen Lohnwert abgestellt würde, kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Auf eine detaillierte Rentenprüfung kann folglich verzichtet werden. 6. 6.1. Die Beschwerde ist mangels Erreichens eines rentenbegründenden IV- Grades von mindestens 40 % abzuweisen.