Im Bereich der vorgebrachten psychischen Beschwerden liegen – selbst gestützt auf die Ausführungen des Hausarztes – keine Hinweise auf eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit vor. Es ist folglich für die Rentenprüfung von der im RAD-Bericht festgehaltenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule) auszugehen.